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Reiseschutzimpfungen
Schutzimpfungen · Übernimmt die Kasse Reiseschutzimpfungen?
DAK-Gesundheit
=gleichwertig
100 % inkl. Malariaprophylaxe
- Erstattung / Höhe
- 100 %
- Voraussetzungen
- privater (nicht beruflicher) Auslandsaufenthalt
- Impfung von der STIKO empfohlen
- ärztliche Verordnung (Impfstoff-Rezept) und Rechnungen für Impfstoff und Arzt einreichen
- Malariaprophylaxe nur rezeptpflichtige Arzneimittel
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent
- 100
- malaria prophylaxis
- True
Volle Kostenerstattung ohne Höchstbetrag und ohne Eigenanteil, solange der Auslandsaufenthalt privat ist (beruflich: Arbeitgeber) und die STIKO die Impfung empfiehlt; Vorleistung durch Versicherte, dann Erstattung. Kein gemeinsames Budget.
„Darüber hinaus übernimmt die DAK-Gesundheit die Kosten für rezeptpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Malariaprophylaxe sowie für Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos aufgrund eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes indiziert sind“
Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 17 Abs. 2
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
Mobil Krankenkasse
=gleichwertig
100 % (abzgl. Zuzahlung)
- Erstattung / Höhe
- 100 %
- Voraussetzungen
- nicht beruflich bedingter Auslandsaufenthalt
- kein Anspruch, wenn Arbeitgeber/ÖGD die Impfung übernimmt
- Rechnung einreichen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent
- 100
- copay
- gesetzliche Arzneimittel-Zuzahlung auf den Impfstoff ab 18 J. (10 %, 5–10 €)
- direct billing
- kostenlos per eGK in BCRT-Reisepraxen
Impfstoff und ärztliche Impfleistung werden ohne Höchstbetrag voll übernommen; Erwachsene zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung auf den Impfstoff. Malariaprophylaxe ist eingeschlossen; passive (Schnell-)Impfungen nicht. Nicht für beruflich bedingte Reisen.
„werden die Kosten der Impfstoffe nach Nr. 1 bis 3 abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung für Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) in voller Höhe übernommen, die Kosten für die Impfleistung werden in der tatsächlichen Höhe erstattet.“
Satzung der Mobil Betriebskrankenkasse (Stand 01.01.2026), § 10 Abs. 6 Nr. 1 und 4
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Fassung der Nachträge Nr. 37 bis 39 vom 16.09.2025 – Stand 01.01.2026 (Nachtrag Nr. 39 ist der jüngste veröffentlichte)
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.