DAK-Gesundheit
=gleichwertig
Grippe alle, HPV bis 26, Meningok. bis 17
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- Grippe/HPV Erwachsene: Rechnung einreichen (Kostenerstattung)
- nur soweit kein Anspruch nach § 20i SGB V besteht
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
Satzungsimpfungen über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus: Grippeimpfung für alle, Meningokokken bis 17 Jahre, HPV bis einschließlich 26 Jahre. Bei Nicht-Risikogruppen zahlt man die Grippeimpfung zunächst selbst.
„Versicherte haben zur Verhütung von Krankheiten Anspruch auf Schutzimpfungen gegen Influenza, gegen Meningokokken bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Impfungen gegen Humane Papillomviren (HPV) für Versicherte bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“
Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 17 Abs. 1
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
AOK Baden-Württemberg
=gleichwertig
Grippe, FSME, Hep. B für alle; HPV ab 18
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- Durchführung durch Ärzte (Grippe auch Apotheke)
- Impfstoff voll ohne Eigenanteil; ärztliche Leistung über eGK bzw. Erstattung in Höhe der Vertragssätze
- nicht bei rein beruflicher Indikation mit Arbeitgeberpflicht (ArbMedVV)
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- not extra
- Meningokokken B für Kinder ab 2 Monaten (Website) entspricht der STIKO-Standardempfehlung – kein Satzungsextra; RSV-Prophylaxe (§ 10 a) nach G-BA-Regeln
HPV-Impfung über 18 ohne Altersgrenze, aber nur nach individueller Nutzen-Risiko-Prüfung. Beruflich bedingte Impfungen, für die der Arbeitgeber zahlen muss, sind ausgeschlossen. Keine Satzungsregel für Meningokokken B bei älteren Kindern/Jugendlichen.
„Die AOK übernimmt außer in den in § 20i Abs. 1 SGB V genannten Fällen die Kosten für folgende Schutzimpfungen, wenn diese durch Ärzte erbracht werden: − Influenza − Hepatitis B − FSME − HPV-Impfungen für weibliche und männliche Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres“
Satzung der AOK Baden-Württemberg (Stand 97. Änderung), § 10 Schutzimpfungen
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Stand: 97. Satzungsänderung (VR-Beschluss 30.07.2026, genehmigt 10.08.2026, in Kraft rückwirkend 01.01.2026); Deckblatt „- 01.01.2026 -“