GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Individueller Zusatzbeitrag 2026

Zusatzbeitrag · Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?

DAK-Gesundheit

besser

3,2 % (seit 01.01.2026)

Erstattung / Höhe
3,20 %
Voraussetzungen
keine besonderen
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
previous percent
2.8
gesamtbeitragssatz percent
17.8
change 2026 pp
0.4

Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 12 Satzung: 3,2 % der beitragspflichtigen Einnahmen, gültig seit 01.01.2026 (61. Satzungsnachtrag, vorher 2,8 %). Gesamtbeitragssatz damit 17,8 %. Auch in der aktuellen Satzungsfassung (67. Nachtrag, Stand 01.09.2026) unverändert; keine unterjährige Änderung 2026 gefunden.

„Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt monatlich 3,2 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.“

Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 12 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz
abgerufen 20.10.2026 · gültig ab 01.01.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

IKK Innovationskasse

gleichwertig

4,3 %

Erstattung / Höhe
4,30 %
Voraussetzungen
keine besonderen
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
previous percent
3.6
total rate percent
18.9

Zusatzbeitragssatz 4,3 % seit 01.07.2025 (unterjährige Erhöhung von 3,6 %), auch 2026 unverändert. Damit einer der höchsten Zusatzbeiträge im Markt (Durchschnitt 2026: 2,9 %).

„Die Krankenkasse erhebt von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag gemäß § 242 Abs. 1 SGB V. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt 4,3 % monatlich der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.“

Satzung IKK – Die Innovationskasse, § 12 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz (Stand 02.07.2026)
abgerufen 20.10.2026 · gültig ab 01.07.2025 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Stand 02.07.2026 (130. Nachtrag), Inkrafttreten ab 01.09.2026

Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.