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Sportmedizinische Untersuchung
Prävention & Gesundheitsförderung · Welche Gesundheitskurse werden bezahlt?
DAK-Gesundheit
=gleichwertig
60 €, mit Risiko 120 € alle 2 Jahre
- Erstattung / Höhe
- 120 €
- Voraussetzungen
- vor Aufnahme einer sportlichen Betätigung
- ärztliche Bescheinigung über Eignung/Notwendigkeit
- Vertragsarzt mit Zusatzweiterbildung Sportmedizin
- Zusatzuntersuchungen nur bei bescheinigten Risikofaktoren (z. B. Übergewicht, Bluthochdruck, Diabetes, Rauchen)
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- base eur
- 60
- max eur with extras
- 120
- interval years
- 2
Zuschuss bis 60 € für Untersuchung und Beratung; bei ärztlich bescheinigten Risikofaktoren zusätzlich Belastungs-EKG/Lungenfunktion/Laktat, zusammen bis 120 €. Anspruch einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren, 'im Einzelfall' auf Basis § 23 SGB V.
„Der Zuschuss der DAK-Gesundheit beträgt bis zu 60,00 Euro pro Behandlung nach Satz 1 und bis zu 120,00 Euro pro Behandlung nach Sätzen 1 und 2 zusammen. [...] Der Anspruch auf diese Leistung besteht einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren.“
Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 19 Abs. 8
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
bis 200 € alle 2 Jahre
- Erstattung / Höhe
- 200 €
- Voraussetzungen
- Vertragsarzt mit Zusatzbezeichnung Sportmedizin
- ärztliche Bestätigung, dass die Untersuchung geeignet und notwendig ist
- Rechnung einreichen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- interval years
- 2
- before 2026 05 01 eur
- 120
Seit 01.05.2026 bis 200 € (vorher 120 €), zwischen zwei Untersuchungen muss ein volles Kalenderjahr liegen. Die Satzung verlangt eine ärztliche Bestätigung des Bedarfs (kardiale/orthopädische Risiken); die Website erwähnt das nicht.
„Der Zuschuss der KKH für die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a) beträgt maximal 200 Euro, jedoch nicht mehr als die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten.“
Satzung der KKH, § 29u Abs. 2
abgerufen 20.10.2026 · gültig ab 01.05.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung in der Fassung vom 1. Juli 2009, zuletzt geändert durch den 99. Nachtrag vom 27.03.2026 (Lesefassung Stand Mai 2026); zusätzlich 100. Nachtrag (beschlossen 25.09.2026, genehmigt 12.10.2026, veröffentlicht 16.10.2026)
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.