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Reiseschutzimpfungen
Schutzimpfungen · Übernimmt die Kasse Reiseschutzimpfungen?
DAK-Gesundheit
=gleichwertig
100 % inkl. Malariaprophylaxe
- Erstattung / Höhe
- 100 %
- Voraussetzungen
- privater (nicht beruflicher) Auslandsaufenthalt
- Impfung von der STIKO empfohlen
- ärztliche Verordnung (Impfstoff-Rezept) und Rechnungen für Impfstoff und Arzt einreichen
- Malariaprophylaxe nur rezeptpflichtige Arzneimittel
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent
- 100
- malaria prophylaxis
- True
Volle Kostenerstattung ohne Höchstbetrag und ohne Eigenanteil, solange der Auslandsaufenthalt privat ist (beruflich: Arbeitgeber) und die STIKO die Impfung empfiehlt; Vorleistung durch Versicherte, dann Erstattung. Kein gemeinsames Budget.
„Darüber hinaus übernimmt die DAK-Gesundheit die Kosten für rezeptpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Malariaprophylaxe sowie für Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos aufgrund eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes indiziert sind“
Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 17 Abs. 2
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
100 % inkl. Malariaprophylaxe
- Erstattung / Höhe
- 100 %
- Voraussetzungen
- STIKO- und Auswärtiges-Amt-Empfehlung für das Reiseland
- nicht berufliche Reise
- Vertragspraxis oder Gesundheitsamt
- Rechnung, Privatrezept und Reiseland einreichen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent
- 100
- malaria prophylaxis
- True
- standby therapy
- False
Volle Kostenübernahme ohne Höchstbetrag seit 01.01.2024. Stand-by-Notfallmedikamente gegen Malaria zahlt die KKH ausdrücklich nicht; die reisemedizinische Impfberatung ist eine selbst zu zahlende IGeL.
„Die Kasse übernimmt zu 100 % die Kosten für Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten, die wegen eines durch einen nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind und von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut sowie dem Auswärtigen Amt für das Reiseland empfohlen werden, sowie die medikamentöse Malariaprophylaxe“
Satzung der KKH, § 24 Abs. 6 Buchst. b
abgerufen 20.10.2026 · gültig ab 01.01.2024 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung in der Fassung vom 1. Juli 2009, zuletzt geändert durch den 99. Nachtrag vom 27.03.2026 (Lesefassung Stand Mai 2026); zusätzlich 100. Nachtrag (beschlossen 25.09.2026, genehmigt 12.10.2026, veröffentlicht 16.10.2026)
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