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Künstliche Befruchtung: Extra-Zuschuss
Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?
DAK-Gesundheit
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- 50 %
- Voraussetzungen
- gesetzliche Voraussetzungen § 27a SGB V (verheiratet, 25-39 J. Frau / 25-49 J. Mann, eigene Ei- und Samenzellen)
- Behandlungsplan vor Beginn genehmigen lassen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent total
- 50
Kein Extra-Zuschuss: Die Satzung enthält keine Mehrleistung zu § 27a SGB V, die DAK nennt nur den gesetzlichen Anteil von 50 % (bis 8 Inseminationen, max. 3 Versuche andere Verfahren). Im Garantietarif 50/90 fällt bei künstlicher Befruchtung sogar ein Selbstbehalt an.
„50 Prozent der Kosten für die künstliche Befruchtung werden übernommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt für bis zu acht Inseminationsbehandlungen und für höchstens drei Versuche der künstlichen Befruchtung mittels anderer Verfahren.“
DAK: Wie viel zahlt die DAK bei künstlicher Befruchtung? (Stand 01.10.2026); Satzung §§ 17-21 ohne Regelung
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
+500 € je IVF/ICSI-Versuch
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- Anspruch nach § 27a SGB V (verheiratet, beide mind. 25, Frau unter 40, Mann unter 50)
- Behandlungsplan vor Beginn genehmigt
- Zuschuss je Ehepaar, max. tatsächliche Kosten des TK-versicherten Ehepartners
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- per attempt eur
- 500
- tese eur
- 300
- assisted hatching eur
- 200
- cryo transfer
- Transfer kryokonservierter Eizellen: 50 %, zählt als Versuch
Zusätzlich zu den gesetzlichen 50 % zahlt die TK 500 € je IVF/ICSI-Versuch pro Ehepaar. Seit 01.01.2026 außerdem einmalig 300 € für TESE und 200 € für Assisted Hatching (Frauen ab 37 mit Indikation). Keine prozentuale Aufstockung, daher value leer.
„Der Zuschuss beträgt 500 Euro pro Ehepaar, jedoch nicht mehr als die dem jeweiligen bei der TK versicherten Ehepartner tatsächlich entstandenen Kosten.“
Satzung der TK, § 27h Künstliche Befruchtung
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Stand 1. Oktober 2026 (131. und 132. Nachtrag vom 8./9. Oktober 2026 überwiegend mit Wirkung 01.01.2027)
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.