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Künstliche Befruchtung: Extra-Zuschuss
Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?
DAK-Gesundheit
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- 50 %
- Voraussetzungen
- gesetzliche Voraussetzungen § 27a SGB V (verheiratet, 25-39 J. Frau / 25-49 J. Mann, eigene Ei- und Samenzellen)
- Behandlungsplan vor Beginn genehmigen lassen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent total
- 50
Kein Extra-Zuschuss: Die Satzung enthält keine Mehrleistung zu § 27a SGB V, die DAK nennt nur den gesetzlichen Anteil von 50 % (bis 8 Inseminationen, max. 3 Versuche andere Verfahren). Im Garantietarif 50/90 fällt bei künstlicher Befruchtung sogar ein Selbstbehalt an.
„50 Prozent der Kosten für die künstliche Befruchtung werden übernommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt für bis zu acht Inseminationsbehandlungen und für höchstens drei Versuche der künstlichen Befruchtung mittels anderer Verfahren.“
DAK: Wie viel zahlt die DAK bei künstlicher Befruchtung? (Stand 01.10.2026); Satzung §§ 17-21 ohne Regelung
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
100 % der genehmigten Kosten
- Erstattung / Höhe
- 100 %
- Voraussetzungen
- verheiratet
- Frau 25-40, Mann 25-50 Jahre
- genehmigter Behandlungsplan
- Übernahme für Maßnahmen bei AOK-Versicherten
- Wartezeit
- keine
- Alter
- 25–40 Jahre
- Budget
- eigene Leistung
- percent
- 100
- attempts
- IVF/ICSI/Insemination nach Stimulation bis 3x, Insemination im Spontanzyklus bis 8x
- ovularing eur
- 400
Statt 50 % übernimmt die AOK 100 % der genehmigten Behandlungskosten für die bei ihren Versicherten durchgeführten Maßnahmen; laut Website gilt der erhöhte Zuschuss auch, wenn nur ein Ehepartner bei ihr versichert ist. Zusätzlich 400 € für OvulaRing (Zyklusmonitoring).
„Die AOK übernimmt 100 v. H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten, die bei ihren Versicherten durchgeführt werden.“
Satzung der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (Stand 29.07.2026), § 31 a
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung Stand 29.07.2026 (letzte Änderung: Verwaltungsrat 29.06.2026, genehmigt 21.07.2026, § 34a mit Wirkung 01.07.2026)
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