GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Demo von PitchAI für die Ausschreibung „GKV-Monitor“ · öffentliche Daten der Krankenkassen mit Quelle und Datum · keine Beratung, kein offizielles Angebot der DAK-Gesundheit

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Heil- und Hilfsmittel: Extras

Heil- und Hilfsmittel · Gibt es Extras bei Heil- und Hilfsmitteln?

DAK-Gesundheit

gleichwertig

Kinesiotape 30 €, Digital-Hilfsm. 300 €

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • ärztliche Verordnung
  • Vertragsleistungserbringer
  • digitale Versorgungsprodukte: Antrag vor Nutzung und Genehmigung
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
zuzahlung
gesetzlich 10 %, min. 5 / max. 10 €

Echte Satzungs-Extras sind Kinesiotape (30 €/Jahr), digitale Versorgungsprodukte (max. 300 €/Jahr, Vorab-Genehmigung, nur gelistete Produkte und Diagnosen) und Kompressions-Mehrkosten in der Schwangerschaft. Daneben Service: Online-Bestellung von Diabetes-Produkten und Hörgeräten mit Lieferung. Keine Sehhilfen-Zuschüsse für Erwachsene über das Gesetz hinaus.

„Der Zuschuss beträgt höchstens 300 Euro je Versicherten im Kalenderjahr und wird auf die jeweiligen Kosten des digitalen Versorgungsproduktes abzüglich eines Eigenanteils geleistet.“

Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 19 Abs. 9, § 19a Abs. 9, § 19d
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

TK

gleichwertig

Digitale Hilfsmittel bis 300 €/Jahr

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • ärztliche Verordnung
  • vorherige Genehmigung (digitale Versorgungsprodukte)
  • Schulung in der Anwendung
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung

Satzungsextras sind eng gefasst: digitales Hilfsmittel nur aus dem Verzeichnis der Satzungsanlage 7 bis 300 € je Jahr (nicht übertragbar), Helmtherapie bei Säuglingen bis 2.000 €. Kein eigener Brillenzuschuss; Sehhilfen nur über die Gesundheitsdividende. Gesetzliche Zuzahlungen gelten unverändert.

„Für Leistungen nach Satz 1 erstattet die TK die tatsächlichen Kosten abzüglich eines Eigenanteils entsprechend den Vorschriften des § 33 Abs. 8 SGB V, insgesamt maximal 300 Euro je Versicherten im Kalenderjahr.“

Satzung der TK, § 27k Digitale Versorgungsprodukte (Hilfsmittel)
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Stand 1. Oktober 2026 (131. und 132. Nachtrag vom 8./9. Oktober 2026 überwiegend mit Wirkung 01.01.2027)

Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.