GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Demo von PitchAI für die Ausschreibung „GKV-Monitor“ · öffentliche Daten der Krankenkassen mit Quelle und Datum · keine Beratung, kein offizielles Angebot der DAK-Gesundheit

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Heil- und Hilfsmittel: Extras

Heil- und Hilfsmittel · Gibt es Extras bei Heil- und Hilfsmitteln?

DAK-Gesundheit

gleichwertig

Kinesiotape 30 €, Digital-Hilfsm. 300 €

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • ärztliche Verordnung
  • Vertragsleistungserbringer
  • digitale Versorgungsprodukte: Antrag vor Nutzung und Genehmigung
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
zuzahlung
gesetzlich 10 %, min. 5 / max. 10 €

Echte Satzungs-Extras sind Kinesiotape (30 €/Jahr), digitale Versorgungsprodukte (max. 300 €/Jahr, Vorab-Genehmigung, nur gelistete Produkte und Diagnosen) und Kompressions-Mehrkosten in der Schwangerschaft. Daneben Service: Online-Bestellung von Diabetes-Produkten und Hörgeräten mit Lieferung. Keine Sehhilfen-Zuschüsse für Erwachsene über das Gesetz hinaus.

„Der Zuschuss beträgt höchstens 300 Euro je Versicherten im Kalenderjahr und wird auf die jeweiligen Kosten des digitalen Versorgungsproduktes abzüglich eines Eigenanteils geleistet.“

Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 19 Abs. 9, § 19a Abs. 9, § 19d
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

IKK Innovationskasse

gleichwertig

digitale Hilfsmittel bis 350 €/Jahr

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • Produkt im Verzeichnis der IK (Anlage zur Satzung)
  • ärztliche Verordnung
  • Antrag und Genehmigung vor Inanspruchnahme
  • nicht bereits Regelleistung
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
cap eur year
350

Erstattet werden die tatsächlichen Kosten digitaler Versorgungsprodukte, die (noch) keine BfArM-DiGA sind, max. 350 € je Versicherten und Kalenderjahr; nicht übertragbar. Keine Extras bei klassischen Heil- oder Hilfsmitteln (Sehhilfen, Zuzahlungen).

„Versicherte haben Anspruch auf digitale Versorgungsprodukte nach § 11 Abs. 6 in Verbindung mit § 33 SGB V. Für Leistungen nach Satz 1 erstattet die IKK die tatsächlichen Kosten, insgesamt maximal 350 EUR je Versicherten im Kalenderjahr.“

Satzung IKK – Die Innovationskasse, § 26b Digitale Versorgungsprodukte (Hilfsmittel)
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Stand 02.07.2026 (130. Nachtrag), Inkrafttreten ab 01.09.2026

Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.