← zurück zum Vergleich
Haushaltshilfe: erweitert
Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?
DAK-Gesundheit
=gleichwertig
Kind unter 14 J., max. 2 Std./Tag
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- Voraussetzungen § 38 Abs. 1 SGB V (z. B. Krankenhaus, Reha)
- Kind im Haushalt unter 14 Jahren
- ärztliches Attest
- keine andere Person im Haushalt
- gesetzliche Zuzahlung 10 % (5-10 €/Tag)
- Wartezeit
- keine
- Alter
- 0–13 Jahre
- Budget
- eigene Leistung
- child age limit
- 14
- hours per day max
- 2
- statutory
- gesetzlich Kind unter 12 J.
Satzungserweiterung: Haushaltshilfe auch, wenn das jüngste Kind 12 oder 13 Jahre alt ist (gesetzlich unter 12) - in diesem Fall aber nur höchstens 2 Stunden täglich. Keine weitere Erweiterung (z. B. Dauer) in der Satzung.
„Unter den Anspruchsvoraussetzungen des § 38 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB V erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Haushaltshilfe wird in diesem Fall für höchstens 2 Stunden je Tag geleistet.“
Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 21 Haushaltshilfe
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
AOK Baden-Württemberg
+besser
Kind unter 14, bis 30 Wochen
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- ärztliche Bescheinigung
- schwere Krankheit/akute Verschlimmerung oder medizinisch notwendige Begleitung
- Kind unter 14 oder behindertes Kind im Haushalt
- keine andere im Haushalt lebende Person kann helfen
- Antrag vor Inanspruchnahme
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- child age limit
- Kind unter 14 Jahren (gesetzlich unter 12) oder behindert und auf Hilfe angewiesen
- max weeks
- 30
- also
- auch bei medizinisch notwendiger Begleitung eines versicherten Angehörigen (z. B. Kind im Krankenhaus)
Erweitert § 38 SGB V: Haushaltshilfe auch, wenn das Kind 12 oder 13 Jahre alt ist, und bis zu 30 Wochen (gesetzlich bis 26 Wochen). Ohne Kind gilt nur der gesetzliche Anspruch (max. 4 Wochen).
„… und im Haus-halt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 30 Wochen.“
Satzung der AOK Baden-Württemberg (Stand 97. Änderung), § 11 Mehrleistungen zur Haushaltshilfe
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Stand: 97. Satzungsänderung (VR-Beschluss 30.07.2026, genehmigt 10.08.2026, in Kraft rückwirkend 01.01.2026); Deckblatt „- 01.01.2026 -“
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.