GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Demo von PitchAI für die Ausschreibung „GKV-Monitor“ · öffentliche Daten der Krankenkassen mit Quelle und Datum · keine Beratung, kein offizielles Angebot der DAK-Gesundheit

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Zusätzliche Impfungen (z. B. HPV, Meningokokken B)

Schutzimpfungen · Übernimmt die Kasse Reiseschutzimpfungen?

DAK-Gesundheit

gleichwertig

Grippe alle, HPV bis 26, Meningok. bis 17

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • Grippe/HPV Erwachsene: Rechnung einreichen (Kostenerstattung)
  • nur soweit kein Anspruch nach § 20i SGB V besteht
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung

Satzungsimpfungen über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus: Grippeimpfung für alle, Meningokokken bis 17 Jahre, HPV bis einschließlich 26 Jahre. Bei Nicht-Risikogruppen zahlt man die Grippeimpfung zunächst selbst.

„Versicherte haben zur Verhütung von Krankheiten Anspruch auf Schutzimpfungen gegen Influenza, gegen Meningokokken bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Impfungen gegen Humane Papillomviren (HPV) für Versicherte bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“

Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 17 Abs. 1
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

HEK

gleichwertig

Alle zugelassenen Impfstoffe (z. B. HPV, MenB)

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • Impfung durch Arzt/Ärztin
  • Kostenerstattung mit Rezept und Rechnungen
  • Honorar nur bis Kassensatz
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung

Sehr weite Satzungsregel: Zuschuss zu allen Schutzimpfungen mit in Deutschland zugelassenen Impfstoffen, soweit keine gesetzliche Leistungspflicht besteht. Impfstoff voll abzgl. Zuzahlung, Honorar nur bis zur Kassenvergütung (Eigenanteil möglich).

„Versicherte haben zur Verhütung von Krankheiten Anspruch auf Zuschüsse zu den Kosten für alle Schutzimpfungen mit in Deutschland zugelassenen Impfstoffen, soweit eine Leistungspflicht nicht bereits nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht.“

Satzung der HEK, § 19a
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Fassung des 117. Nachtrages, Stand 07.09.2026

Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.