GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Individueller Zusatzbeitrag 2026

Zusatzbeitrag · Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?

DAK-Gesundheit

gleichwertig

3,2 % (seit 01.01.2026)

Erstattung / Höhe
3,20 %
Voraussetzungen
keine besonderen
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
previous percent
2.8
gesamtbeitragssatz percent
17.8
change 2026 pp
0.4

Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 12 Satzung: 3,2 % der beitragspflichtigen Einnahmen, gültig seit 01.01.2026 (61. Satzungsnachtrag, vorher 2,8 %). Gesamtbeitragssatz damit 17,8 %. Auch in der aktuellen Satzungsfassung (67. Nachtrag, Stand 01.09.2026) unverändert; keine unterjährige Änderung 2026 gefunden.

„Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt monatlich 3,2 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.“

Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 12 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz
abgerufen 20.10.2026 · gültig ab 01.01.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

AOK PLUS

besser

3,1 %

Erstattung / Höhe
3,10 %
Voraussetzungen
keine besonderen
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
previous percent
3.1
gesamtbeitragssatz percent
17.7
durchschnittlicher zusatzbeitrag 2026 percent
2.9

Zusatzbeitrag seit 01.01.2025 unverändert 3,1 % (Gesamtbeitrag 17,7 %), damit 0,2 Prozentpunkte über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 von 2,9 %. Bestätigt durch Satzung § 22, AOK-Website und GKV-Spitzenverband-Krankenkassenliste (Stand 20.10.2026: 3,10 %).

„Der Zusatzbeitragssatz der AOK PLUS gemäß § 242 SGB V beträgt 3,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.“

Satzung der AOK PLUS, § 22 Kassenindividueller Zusatzbeitrag (gültig ab 01.01.2025)
abgerufen 20.10.2026 · gültig ab 01.01.2025 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung i. d. F. v. 17. September 2026

Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.