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Reiseschutzimpfungen
Schutzimpfungen · Übernimmt die Kasse Reiseschutzimpfungen?
DAK-Gesundheit
=gleichwertig
100 % inkl. Malariaprophylaxe
- Erstattung / Höhe
- 100 %
- Voraussetzungen
- privater (nicht beruflicher) Auslandsaufenthalt
- Impfung von der STIKO empfohlen
- ärztliche Verordnung (Impfstoff-Rezept) und Rechnungen für Impfstoff und Arzt einreichen
- Malariaprophylaxe nur rezeptpflichtige Arzneimittel
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent
- 100
- malaria prophylaxis
- True
Volle Kostenerstattung ohne Höchstbetrag und ohne Eigenanteil, solange der Auslandsaufenthalt privat ist (beruflich: Arbeitgeber) und die STIKO die Impfung empfiehlt; Vorleistung durch Versicherte, dann Erstattung. Kein gemeinsames Budget.
„Darüber hinaus übernimmt die DAK-Gesundheit die Kosten für rezeptpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Malariaprophylaxe sowie für Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos aufgrund eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes indiziert sind“
Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 17 Abs. 2
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
100 %, ohne Höchstbetrag
- Erstattung / Höhe
- 100 %
- Voraussetzungen
- privat veranlasste Auslandsreise
- Impfung gemäß STIKO-Empfehlung
- Privatrezept und Rechnung einreichen
- reisemedizinische Impfberatung (IGeL) wird nicht erstattet
- keine Leistung, wenn Arbeitgeber oder anderer Träger zuständig ist
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent
- 100
- no annual cap
- True
- malaria prophylaxis
- True
Bei privaten Auslandsreisen erstattet die SBK Impfstoff und ärztliche Leistung zu 100 %, ohne jährlichen Höchstbetrag und ohne Abzüge, einschließlich medikamentöser Malariaprophylaxe; Voraussetzung ist eine STIKO-Empfehlung. Berufliche Reisen zahlt in der Regel der Arbeitgeber. Die Übersichtsseite „Impfungen“ spricht missverständlich von „anteiliger Kostenübernahme“ – Satzung § 16d und die Reiseimpfungsseite sehen die vollen Kosten vor.
„Sie profitieren von einer echten 100%-Erstattung, da Sie keinen jährlichen Höchstbetrag beachten müssen. Zudem verzichten wir auf Kürzungen beim Impfhonorar und Zuzahlungen.“
SBK Reiseimpfungen (sbk.org); Satzung § 16d
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 1.1.2026, Stand 22.07.2026 einschließlich 2. Nachtrag (1. Nachtrag genehmigt 07.04.2026; 2. Nachtrag genehmigt 06.08.2026, in Kraft ab 01.01.2027)
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.