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Reiseschutzimpfungen
Schutzimpfungen · Übernimmt die Kasse Reiseschutzimpfungen?
DAK-Gesundheit
=gleichwertig
100 % inkl. Malariaprophylaxe
- Erstattung / Höhe
- 100 %
- Voraussetzungen
- privater (nicht beruflicher) Auslandsaufenthalt
- Impfung von der STIKO empfohlen
- ärztliche Verordnung (Impfstoff-Rezept) und Rechnungen für Impfstoff und Arzt einreichen
- Malariaprophylaxe nur rezeptpflichtige Arzneimittel
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent
- 100
- malaria prophylaxis
- True
Volle Kostenerstattung ohne Höchstbetrag und ohne Eigenanteil, solange der Auslandsaufenthalt privat ist (beruflich: Arbeitgeber) und die STIKO die Impfung empfiehlt; Vorleistung durch Versicherte, dann Erstattung. Kein gemeinsames Budget.
„Darüber hinaus übernimmt die DAK-Gesundheit die Kosten für rezeptpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Malariaprophylaxe sowie für Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos aufgrund eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes indiziert sind“
Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 17 Abs. 2
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
Impfstoff 100 % (abzgl. Zuzahlung), Honorar bis Kassensatz
- Erstattung / Höhe
- 100 %
- Voraussetzungen
- private Auslandsreise
- in Deutschland zugelassener Impfstoff
- Verordnung und Rechnungen (Impfstoff, Honorar) einreichen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent
- 100
- malaria prophylaxis
- True
- stiko required
- False
- honorar
- nur bis zur Höhe der Kassenvergütung, Eigenanteil möglich
Impfstoff und Malariaprophylaxe voll abzgl. gesetzlicher Zuzahlung, ärztliches Honorar nur bis zum Betrag einer Kassenabrechnung; bei GOÄ-Rechnung bleibt oft ein Eigenanteil. Unabhängig von einer STIKO-Empfehlung (z. B. Dengue). Kein Jahreshöchstbetrag.
„Die Kosten der Impfstoffe und Medikamente werden abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung für Arzneimittel gemäß § 31 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in voller Höhe übernommen, Kosten für die Impfleistung bis zu der Höhe, die die HEK bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte.“
Satzung der HEK, § 19a Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Fassung des 117. Nachtrages, Stand 07.09.2026
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.