GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Demo von PitchAI für die Ausschreibung „GKV-Monitor“ · öffentliche Daten der Krankenkassen mit Quelle und Datum · keine Beratung, kein offizielles Angebot der DAK-Gesundheit

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Professionelle Zahnreinigung

Zahnmedizin · Gibt es Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung?

DAK-Gesundheit

gleichwertig

60 €/Jahr; Schwangere 1x voll

Erstattung / Höhe
60 €/Jahr
Voraussetzungen
  • Behandlung durch zugelassene Zahnarztpraxis
  • Rechnung einreichen (Kostenerstattung)
  • Einreichung Vorjahresrechnungen bis 31.03.
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
Höchstbetrag € pro Jahr
60
nur Vertrags-/Partnerzahnärzte
nein
Einreichfrist
Vorjahresrechnungen bis 31.03.

Fester Jahreszuschuss von 60 € pro Kalenderjahr (nicht je Sitzung, nicht mehr als die Kosten), ohne Mindestalter und ohne Partnerpraxis-Pflicht. Schwangere erhalten einmalig die vollen Kosten. HanseMerkur-Zahnvorsorgeversicherung ermöglicht zweimal jährlich Zuschüsse; zusätzlich AktivBonus-Zuschuss möglich.

„Die DAK-Gesundheit beteiligt sich mit einem Zuschuss an den Kosten für eine professionelle Zahnreinigung. Voraussetzung ist, dass die Behandlung ausschließlich durch zugelassene oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigte Leistungserbringer erfolgt. Der Zuschuss beträgt 60,00 Euro pro Kalenderjahr“

Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 19 Abs. 6
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

AOK Sachsen-Anhalt

besser

2 × 40 € pro Jahr

Erstattung / Höhe
80 €/Jahr
Voraussetzungen
  • ab 18 Jahren
  • Vertragszahnarzt
  • Rechnung einreichen
Wartezeit
keine
Alter
18–… Jahre
Budget
aus gemeinsamem Gesundheitsbudget
€ je Sitzung
40
Sitzungen pro Jahr
2
nur Vertrags-/Partnerzahnärzte
ja

Max. 40 € je Behandlung, bis zu zweimal im Kalenderjahr, ab 18 Jahren und nur beim Vertragszahnarzt (in Deutschland). Erstattung über das GESUNDES KONTO (600 €/Jahr gesamt).

„Die AOK erstattet maximal 40,00 Euro je Behandlung, bis zu zweimal im Kalenderjahr. Für die Erstattung ist die Rechnung vorzulegen.“

Satzung der AOK Sachsen-Anhalt (52. Änderung), § 11 l
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.04.2009 i. d. F. der 52. Änderung (VR-Beschluss 16.12.2025); letzte Änderung (Anhang 1) in Kraft 01.07.2026

Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.