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Künstliche Befruchtung: Extra-Zuschuss
Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?
DAK-Gesundheit
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- 50 %
- Voraussetzungen
- gesetzliche Voraussetzungen § 27a SGB V (verheiratet, 25-39 J. Frau / 25-49 J. Mann, eigene Ei- und Samenzellen)
- Behandlungsplan vor Beginn genehmigen lassen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent total
- 50
Kein Extra-Zuschuss: Die Satzung enthält keine Mehrleistung zu § 27a SGB V, die DAK nennt nur den gesetzlichen Anteil von 50 % (bis 8 Inseminationen, max. 3 Versuche andere Verfahren). Im Garantietarif 50/90 fällt bei künstlicher Befruchtung sogar ein Selbstbehalt an.
„50 Prozent der Kosten für die künstliche Befruchtung werden übernommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt für bis zu acht Inseminationsbehandlungen und für höchstens drei Versuche der künstlichen Befruchtung mittels anderer Verfahren.“
DAK: Wie viel zahlt die DAK bei künstlicher Befruchtung? (Stand 01.10.2026); Satzung §§ 17-21 ohne Regelung
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
hkk
=nicht direkt vergleichbar
+200 € je Versuch und Partner (max. 3)
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- Ehepaare mit Anspruch nach § 27a SGB V
- genehmigter Behandlungsplan vor Beginn
- Zuschuss je hkk-versichertem Ehegatten
- Wartezeit
- keine
- Alter
- 25–39 Jahre
- Budget
- eigene Leistung
- eur per attempt per insured spouse
- 200
- max attempts
- 3
- max total eur per person
- 600
Zusätzlich zu den gesetzlichen 50 % gibt es 200 € je Versuch für jeden hkk-versicherten Ehegatten (bei zwei hkk-Versicherten also bis 400 € je Versuch), für bis zu drei Versuche. Eine Gesamtquote in Prozent lässt sich daraus nicht ableiten.
„Jeder hkk-versicherte Ehegatte erhält zu den mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihm durchgeführt werden, einen Zuschuss in Höhe von 200 Euro je Versuch, jedoch nicht mehr als die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten.“
Satzung der hkk, § 25 e
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 1. Januar 2008 in der Fassung des 90. und 91. Nachtrages, Stand: 27.05.2026
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.