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Künstliche Befruchtung: Extra-Zuschuss
Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?
DAK-Gesundheit
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- 50 %
- Voraussetzungen
- gesetzliche Voraussetzungen § 27a SGB V (verheiratet, 25-39 J. Frau / 25-49 J. Mann, eigene Ei- und Samenzellen)
- Behandlungsplan vor Beginn genehmigen lassen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent total
- 50
Kein Extra-Zuschuss: Die Satzung enthält keine Mehrleistung zu § 27a SGB V, die DAK nennt nur den gesetzlichen Anteil von 50 % (bis 8 Inseminationen, max. 3 Versuche andere Verfahren). Im Garantietarif 50/90 fällt bei künstlicher Befruchtung sogar ein Selbstbehalt an.
„50 Prozent der Kosten für die künstliche Befruchtung werden übernommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt für bis zu acht Inseminationsbehandlungen und für höchstens drei Versuche der künstlichen Befruchtung mittels anderer Verfahren.“
DAK: Wie viel zahlt die DAK bei künstlicher Befruchtung? (Stand 01.10.2026); Satzung §§ 17-21 ohne Regelung
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
AOK Sachsen-Anhalt
+besser
4. Versuch: bis 300 €
- Erstattung / Höhe
- 50 %
- Voraussetzungen
- Voraussetzungen des § 27 a SGB V (verheiratet, Frau 25-40, Mann 25-50 Jahre)
- 3. Zyklus von gesetzlicher Kasse genehmigt und durchgeführt
- vorab genehmigter Behandlungsplan
- beide Partner bei der AOK Sachsen-Anhalt versichert (Website)
- Wartezeit
- keine
- Alter
- 25–40 Jahre
- Budget
- aus gemeinsamem Gesundheitsbudget
- statutory percent cycles 1 3
- 50
- fourth cycle eur
- 300
Keine Erhöhung der 50-%-Quote für die Versuche 1-3; extra gibt es bis 300 € für einen vierten Behandlungszyklus (aus dem GESUNDES KONTO). Laut Website müssen dafür beide Partner bei der AOK Sachsen-Anhalt versichert sein. value = Quote der Versuche 1-3.
„Die AOK Sachsen-Anhalt erstattet zusätzlich zu den in § 27 a SGB V geregelten Ansprüchen bis zu 300 EUR für einen vierten Behandlungszyklus zur künstlichen Befruchtung, soweit der dritte Behandlungszyklus gem. § 27 a SGB V durch eine gesetzliche Krankenkasse genehmigt und durchgeführt wurde.“
Satzung der AOK Sachsen-Anhalt (52. Änderung), § 11 b
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.04.2009 i. d. F. der 52. Änderung (VR-Beschluss 16.12.2025); letzte Änderung (Anhang 1) in Kraft 01.07.2026
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