GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Demo von PitchAI für die Ausschreibung „GKV-Monitor“ · öffentliche Daten der Krankenkassen mit Quelle und Datum · keine Beratung, kein offizielles Angebot der DAK-Gesundheit

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Künstliche Befruchtung: Extra-Zuschuss

Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?

DAK-Gesundheit

nicht angeboten

Keine Nennung

Erstattung / Höhe
50 %
Voraussetzungen
  • gesetzliche Voraussetzungen § 27a SGB V (verheiratet, 25-39 J. Frau / 25-49 J. Mann, eigene Ei- und Samenzellen)
  • Behandlungsplan vor Beginn genehmigen lassen
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
percent total
50

Kein Extra-Zuschuss: Die Satzung enthält keine Mehrleistung zu § 27a SGB V, die DAK nennt nur den gesetzlichen Anteil von 50 % (bis 8 Inseminationen, max. 3 Versuche andere Verfahren). Im Garantietarif 50/90 fällt bei künstlicher Befruchtung sogar ein Selbstbehalt an.

„50 Prozent der Kosten für die künstliche Befruchtung werden übernommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt für bis zu acht Inseminationsbehandlungen und für höchstens drei Versuche der künstlichen Befruchtung mittels anderer Verfahren.“

DAK: Wie viel zahlt die DAK bei künstlicher Befruchtung? (Stand 01.10.2026); Satzung §§ 17-21 ohne Regelung
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

AOK Rheinland/Hamburg

besser

75 % statt 50 %

Erstattung / Höhe
75 %
Voraussetzungen
  • Genehmigter Behandlungsplan
  • Vertragsärzte
  • Voraussetzungen § 27a SGB V (Ehe, Altersgrenzen)
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
total percent
75
attempts
3

Satzungsleistung: insgesamt 75 % der im Behandlungsplan genehmigten Kosten (statt gesetzlich 50 %) für die bei der/dem AOK-Versicherten durchgeführten Maßnahmen durch Vertragsärzte; übrige Voraussetzungen des § 27a SGB V (verheiratet, Altersgrenzen 25–39/25–49, max. 3 Versuche IVF/ICSI) gelten weiter. Vorrangige Leistungen (Beihilfe, PKV) werden angerechnet.

„Die AOK Rheinland/Hamburg übernimmt in diesem Rahmen insgesamt 75 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan gemäß § 27 a Abs. 3 SGB V genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.“

Satzung der AOK Rheinland/Hamburg (18. Nachtrag vom 07.07.2026, in Kraft 01.07.2026), § 12d Abs. 1
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Fassung des 18. Nachtrages vom 07.07.2026, Inkrafttreten 01.07.2026

Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.