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Künstliche Befruchtung: Extra-Zuschuss
Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?
DAK-Gesundheit
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- 50 %
- Voraussetzungen
- gesetzliche Voraussetzungen § 27a SGB V (verheiratet, 25-39 J. Frau / 25-49 J. Mann, eigene Ei- und Samenzellen)
- Behandlungsplan vor Beginn genehmigen lassen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- percent total
- 50
Kein Extra-Zuschuss: Die Satzung enthält keine Mehrleistung zu § 27a SGB V, die DAK nennt nur den gesetzlichen Anteil von 50 % (bis 8 Inseminationen, max. 3 Versuche andere Verfahren). Im Garantietarif 50/90 fällt bei künstlicher Befruchtung sogar ein Selbstbehalt an.
„50 Prozent der Kosten für die künstliche Befruchtung werden übernommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt für bis zu acht Inseminationsbehandlungen und für höchstens drei Versuche der künstlichen Befruchtung mittels anderer Verfahren.“
DAK: Wie viel zahlt die DAK bei künstlicher Befruchtung? (Stand 01.10.2026); Satzung §§ 17-21 ohne Regelung
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
AOK Rheinland/Hamburg
+besser
75 % statt 50 %
- Erstattung / Höhe
- 75 %
- Voraussetzungen
- Genehmigter Behandlungsplan
- Vertragsärzte
- Voraussetzungen § 27a SGB V (Ehe, Altersgrenzen)
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- total percent
- 75
- attempts
- 3
Satzungsleistung: insgesamt 75 % der im Behandlungsplan genehmigten Kosten (statt gesetzlich 50 %) für die bei der/dem AOK-Versicherten durchgeführten Maßnahmen durch Vertragsärzte; übrige Voraussetzungen des § 27a SGB V (verheiratet, Altersgrenzen 25–39/25–49, max. 3 Versuche IVF/ICSI) gelten weiter. Vorrangige Leistungen (Beihilfe, PKV) werden angerechnet.
„Die AOK Rheinland/Hamburg übernimmt in diesem Rahmen insgesamt 75 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan gemäß § 27 a Abs. 3 SGB V genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.“
Satzung der AOK Rheinland/Hamburg (18. Nachtrag vom 07.07.2026, in Kraft 01.07.2026), § 12d Abs. 1
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Fassung des 18. Nachtrages vom 07.07.2026, Inkrafttreten 01.07.2026
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