GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Kieferorthopädie: Extras (Zahnspange)

Zahnmedizin · Gibt es Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung?

DAK-Gesundheit

gleichwertig

Retainer einmalig bis 200 €

Erstattung / Höhe
200 €
Voraussetzungen
  • festsitzender Frontzahnretainer nach erfolgreich abgeschlossener KFO-Behandlung (Eigenanteil erstattet)
  • Behandlungsbeginn vor dem 18. Geburtstag
  • Vertragskieferorthopäde
  • keine Reparaturen/Entfernung
  • entfällt bei vertraglicher Leistungserbringung
Wartezeit
keine
Alter
0–17 Jahre
Budget
eigene Leistung
retainer eur once
200
fissurenversiegelung praemolaren
bis 18 J.: 80 €/Kalenderjahr (§ 19 Abs. 7)
early refund
False

Einmaliger Zuschuss bis 200 € (max. tatsächliche Kosten) für den festen Retainer nach erfolgreicher Kassen-KFO. Keine Zuschüsse zu Kunststoffbrackets o. ä. Mehrleistungen und keine vorzeitige Erstattung des Eigenanteils gefunden. Für Kinder zusätzlich Fissurenversiegelung der Prämolaren (80 €/Jahr).

„Die Leistung kann nur im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene kieferorthopädische Behandlung [...] in Anspruch genommen werden, sofern die Versicherten das 18. Lebensjahr zu Beginn der Behandlung noch nicht vollendet haben. Der Anspruch auf diese Leistung besteht einmalig. [...] Der Zuschuss beträgt maximal 200 Euro“

Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 19 Abs. 10
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

AOK Rheinland/Hamburg

nicht direkt vergleichbar

Retainer/Versiegelung nur via Vital+

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • Teilnahme an AOK-Vital+
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung

Keine Satzungs-Mehrleistung zur KFO. Über das Bonusprogramm AOK-Vital+ Zuschüsse zu Eigenanteilen für festsitzende Retainer sowie zur Versiegelung der Prämolaren bei Kindern (Höhe abhängig von gesammelten Bonuspunkten).

„Festsitzende Retainer, Inlays, Onlays, Implantate und Kunststofffüllungen im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung. Bezuschusst werden die jeweiligen Eigenanteile.“

Satzung der AOK Rheinland/Hamburg (18. Nachtrag vom 07.07.2026, in Kraft 01.07.2026), Anhang 3 Nr. 6.7
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Fassung des 18. Nachtrages vom 07.07.2026, Inkrafttreten 01.07.2026

Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.