GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Heil- und Hilfsmittel: Extras

Heil- und Hilfsmittel · Gibt es Extras bei Heil- und Hilfsmitteln?

DAK-Gesundheit

besser

Kinesiotape 30 €, Digital-Hilfsm. 300 €

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • ärztliche Verordnung
  • Vertragsleistungserbringer
  • digitale Versorgungsprodukte: Antrag vor Nutzung und Genehmigung
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
zuzahlung
gesetzlich 10 %, min. 5 / max. 10 €

Echte Satzungs-Extras sind Kinesiotape (30 €/Jahr), digitale Versorgungsprodukte (max. 300 €/Jahr, Vorab-Genehmigung, nur gelistete Produkte und Diagnosen) und Kompressions-Mehrkosten in der Schwangerschaft. Daneben Service: Online-Bestellung von Diabetes-Produkten und Hörgeräten mit Lieferung. Keine Sehhilfen-Zuschüsse für Erwachsene über das Gesetz hinaus.

„Der Zuschuss beträgt höchstens 300 Euro je Versicherten im Kalenderjahr und wird auf die jeweiligen Kosten des digitalen Versorgungsproduktes abzüglich eines Eigenanteils geleistet.“

Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 19 Abs. 9, § 19a Abs. 9, § 19d
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

AOK Niedersachsen

gleichwertig

Kopforthesen & sensomotorische Einlagen (Kinder)

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • Fachärztliche Verordnung
  • Kostenvoranschlag des Leistungserbringers
Wartezeit
keine
Alter
0–17 Jahre
Budget
eigene Leistung

Satzungsextras: Kopforthesen (Helmtherapie) für Säuglinge bis zum vollendeten 15. Lebensmonat bei fachärztlicher Indikation; propriozeptive (sensomotorische) Einlagen für Kinder und Jugendliche bis 18 bei definierten Indikationen (ein Paar plus Nachversorgung). Keine allgemeinen Extras für Erwachsene (z. B. Sehhilfen) gefunden.

„Die AOK übernimmt die Kosten für die Versorgung mit propriozeptiven (sensomotorischen) Einlagen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18 Lebensjahr, sofern sie von einem Vertragsarzt oder einem Krankenhaus verordnet wurden“

Satzung der AOK Niedersachsen (142. Änderung vom 10.03.2026), § 10i Abs. 1 und 2
abgerufen 20.10.2026 · gültig ab 01.01.2014 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Fassung der 142. Änderung vom 10.03.2026

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