DAK-Gesundheit
=gleichwertig
Kind unter 14 J., max. 2 Std./Tag
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- Voraussetzungen § 38 Abs. 1 SGB V (z. B. Krankenhaus, Reha)
- Kind im Haushalt unter 14 Jahren
- ärztliches Attest
- keine andere Person im Haushalt
- gesetzliche Zuzahlung 10 % (5-10 €/Tag)
- Wartezeit
- keine
- Alter
- 0–13 Jahre
- Budget
- eigene Leistung
- child age limit
- 14
- hours per day max
- 2
- statutory
- gesetzlich Kind unter 12 J.
Satzungserweiterung: Haushaltshilfe auch, wenn das jüngste Kind 12 oder 13 Jahre alt ist (gesetzlich unter 12) - in diesem Fall aber nur höchstens 2 Stunden täglich. Keine weitere Erweiterung (z. B. Dauer) in der Satzung.
„Unter den Anspruchsvoraussetzungen des § 38 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB V erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Haushaltshilfe wird in diesem Fall für höchstens 2 Stunden je Tag geleistet.“
Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 21 Haushaltshilfe
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
Kind unter 14, bis 52 Wochen
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- Krankenhausbehandlung, ärztlich bescheinigte schwere Erkrankung oder akute Verschlimmerung
- Kind unter 14 Jahren oder behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt
- keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt weiterführen
- gesetzliche Zuzahlung 10 % (5–10 € pro Tag)
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- child age limit
- 14
- max weeks
- 52
- statutory comparison
- gesetzlich: Kind unter 12 bzw. behindert bis 26 Wochen; ohne Kind bis 4 Wochen
- self procured help eur per hour
- 12.25
Die Satzung (§ 18a) erweitert die Haushaltshilfe auf Haushalte mit einem Kind unter 14 Jahren (gesetzlich unter 12) und verlängert sie auf längstens 52 Wochen je Krankheitsfall (gesetzlich 26 Wochen). Voraussetzung ist, dass niemand im Haushalt die Versorgung übernehmen kann; für selbst beschaffte, nicht verwandte Hilfen zahlt die SBK bis 12,25 € pro Stunde.
„Weitere Voraussetzungen sind, dass im Haushalt mindestens ein Kind lebt, … das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat … § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB V gilt längstens für die Dauer von 52 Wochen je Krankheitsfall.“
Satzung der SBK vom 1.1.2026 (Stand 22.07.2026 einschl. 2. Nachtrag), § 18a Haushaltshilfe
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 1.1.2026, Stand 22.07.2026 einschließlich 2. Nachtrag (1. Nachtrag genehmigt 07.04.2026; 2. Nachtrag genehmigt 06.08.2026, in Kraft ab 01.01.2027)