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Haushaltshilfe: erweitert
Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?
DAK-Gesundheit
=gleichwertig
Kind unter 14 J., max. 2 Std./Tag
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- Voraussetzungen § 38 Abs. 1 SGB V (z. B. Krankenhaus, Reha)
- Kind im Haushalt unter 14 Jahren
- ärztliches Attest
- keine andere Person im Haushalt
- gesetzliche Zuzahlung 10 % (5-10 €/Tag)
- Wartezeit
- keine
- Alter
- 0–13 Jahre
- Budget
- eigene Leistung
- child age limit
- 14
- hours per day max
- 2
- statutory
- gesetzlich Kind unter 12 J.
Satzungserweiterung: Haushaltshilfe auch, wenn das jüngste Kind 12 oder 13 Jahre alt ist (gesetzlich unter 12) - in diesem Fall aber nur höchstens 2 Stunden täglich. Keine weitere Erweiterung (z. B. Dauer) in der Satzung.
„Unter den Anspruchsvoraussetzungen des § 38 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB V erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Haushaltshilfe wird in diesem Fall für höchstens 2 Stunden je Tag geleistet.“
Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 21 Haushaltshilfe
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
Kind bis unter 14 Jahre (statt 12)
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- Krankenhaus, Reha oder häusliche Krankenpflege (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
- keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt weiterführen
- Antrag vor Beginn mit ärztlicher Bescheinigung
- Zuzahlung 5–10 € pro Tag
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- kind alter unter
- 14
- gesetzlich kind alter unter
- 12
- dauer
- keine Verlängerung per Satzung (gesetzlich 4 bzw. 26 Wochen)
- selbst beschaffte kraft eur stunde
- 12.25
- verdienstausfall angehoerige eur tag
- 98
- weitere satzungsleistung
- häusliche Krankenpflege mit Grundpflege/hauswirtschaftlicher Versorgung bis 8 Wochen (§ 14 Abs. I)
Die Satzung erweitert die Haushaltshilfe auf Haushalte mit einem Kind unter 14 Jahren (gesetzlich unter 12), wenn die übrigen Voraussetzungen von § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfüllt sind; eine längere Dauer sieht sie nicht vor. Selbst beschaffte Betreuungspersonen erstattet die Kasse laut Website mit bis zu 12,25 € pro Stunde, Verdienstausfall von Angehörigen bis 98 € pro Tag.
„Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird auch dann gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“
Satzung der Pronova BKK (Stand 01.01.2026), § 14 Abs. II Haushaltshilfe
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.01.2017 in der Fassung des 35. bis 38. Satzungsnachtrages (Stand 01.01.2026)
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.