GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Haushaltshilfe: erweitert

Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?

DAK-Gesundheit

gleichwertig

Kind unter 14 J., max. 2 Std./Tag

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • Voraussetzungen § 38 Abs. 1 SGB V (z. B. Krankenhaus, Reha)
  • Kind im Haushalt unter 14 Jahren
  • ärztliches Attest
  • keine andere Person im Haushalt
  • gesetzliche Zuzahlung 10 % (5-10 €/Tag)
Wartezeit
keine
Alter
0–13 Jahre
Budget
eigene Leistung
child age limit
14
hours per day max
2
statutory
gesetzlich Kind unter 12 J.

Satzungserweiterung: Haushaltshilfe auch, wenn das jüngste Kind 12 oder 13 Jahre alt ist (gesetzlich unter 12) - in diesem Fall aber nur höchstens 2 Stunden täglich. Keine weitere Erweiterung (z. B. Dauer) in der Satzung.

„Unter den Anspruchsvoraussetzungen des § 38 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB V erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Haushaltshilfe wird in diesem Fall für höchstens 2 Stunden je Tag geleistet.“

Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 21 Haushaltshilfe
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

hkk

besser

Bis 52 Wochen, Kind unter 14

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • ärztliche Bescheinigung der Notwendigkeit
  • Kind unter 14 oder behindertes Kind im Haushalt
  • keine andere Person im Haushalt
  • Antrag vor Inanspruchnahme
  • Zuzahlung 5–10 €/Tag ab 18
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
child age limit
14
max weeks
52

Die hkk verlängert die Haushaltshilfe bei Krankheit (auch nach Klinik oder ambulanter OP) für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit auf bis zu 52 Wochen statt gesetzlich 4 bzw. 26 Wochen und hebt die Altersgrenze des Kindes auf unter 14 Jahre an.

„Versicherte der hkk erhalten Haushaltshilfe über den gesetzlichen Anspruch nach § 38 Absatz 1 Satz 1 und 3 SGB V hinaus bei Krankheit für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit bis zu 52 Wochen, sofern die Notwendigkeit ärztlicherseits bescheinigt wird.“

Satzung der hkk, § 24 Abs. 1–3
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 1. Januar 2008 in der Fassung des 90. und 91. Nachtrages, Stand: 27.05.2026

Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.