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Haushaltshilfe: erweitert
Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?
DAK-Gesundheit
=gleichwertig
Kind unter 14 J., max. 2 Std./Tag
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- Voraussetzungen § 38 Abs. 1 SGB V (z. B. Krankenhaus, Reha)
- Kind im Haushalt unter 14 Jahren
- ärztliches Attest
- keine andere Person im Haushalt
- gesetzliche Zuzahlung 10 % (5-10 €/Tag)
- Wartezeit
- keine
- Alter
- 0–13 Jahre
- Budget
- eigene Leistung
- child age limit
- 14
- hours per day max
- 2
- statutory
- gesetzlich Kind unter 12 J.
Satzungserweiterung: Haushaltshilfe auch, wenn das jüngste Kind 12 oder 13 Jahre alt ist (gesetzlich unter 12) - in diesem Fall aber nur höchstens 2 Stunden täglich. Keine weitere Erweiterung (z. B. Dauer) in der Satzung.
„Unter den Anspruchsvoraussetzungen des § 38 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB V erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Haushaltshilfe wird in diesem Fall für höchstens 2 Stunden je Tag geleistet.“
Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 21 Haushaltshilfe
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
Bis 52 Wochen, Kind unter 14
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- ärztliche Bescheinigung der Notwendigkeit
- Kind unter 14 oder behindertes Kind im Haushalt
- keine andere Person im Haushalt
- Antrag vor Inanspruchnahme
- Zuzahlung 5–10 €/Tag ab 18
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- child age limit
- 14
- max weeks
- 52
Die hkk verlängert die Haushaltshilfe bei Krankheit (auch nach Klinik oder ambulanter OP) für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit auf bis zu 52 Wochen statt gesetzlich 4 bzw. 26 Wochen und hebt die Altersgrenze des Kindes auf unter 14 Jahre an.
„Versicherte der hkk erhalten Haushaltshilfe über den gesetzlichen Anspruch nach § 38 Absatz 1 Satz 1 und 3 SGB V hinaus bei Krankheit für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit bis zu 52 Wochen, sofern die Notwendigkeit ärztlicherseits bescheinigt wird.“
Satzung der hkk, § 24 Abs. 1–3
abgerufen 20.10.2026 ·
an der Quelle geprüft
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 1. Januar 2008 in der Fassung des 90. und 91. Nachtrages, Stand: 27.05.2026
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.