GKV-Monitor Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen
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Haushaltshilfe: erweitert

Familie & Schwangerschaft · Welche Leistungen gibt es für Familien und Schwangere?

DAK-Gesundheit

gleichwertig

Kind unter 14 J., max. 2 Std./Tag

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • Voraussetzungen § 38 Abs. 1 SGB V (z. B. Krankenhaus, Reha)
  • Kind im Haushalt unter 14 Jahren
  • ärztliches Attest
  • keine andere Person im Haushalt
  • gesetzliche Zuzahlung 10 % (5-10 €/Tag)
Wartezeit
keine
Alter
0–13 Jahre
Budget
eigene Leistung
child age limit
14
hours per day max
2
statutory
gesetzlich Kind unter 12 J.

Satzungserweiterung: Haushaltshilfe auch, wenn das jüngste Kind 12 oder 13 Jahre alt ist (gesetzlich unter 12) - in diesem Fall aber nur höchstens 2 Stunden täglich. Keine weitere Erweiterung (z. B. Dauer) in der Satzung.

„Unter den Anspruchsvoraussetzungen des § 38 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB V erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Haushaltshilfe wird in diesem Fall für höchstens 2 Stunden je Tag geleistet.“

Satzung der DAK-Gesundheit i. d. F. des 67. Nachtrages (Stand 01.09.2026), § 21 Haushaltshilfe
abgerufen 20.10.2026 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026

AOK Niedersachsen

besser

Kind unter 14, bis 52 Wochen

Erstattung / Höhe
–
Voraussetzungen
  • Ärztliche Bescheinigung
  • Keine andere Person im Haushalt
Wartezeit
keine
Alter
ohne Altersgrenze
Budget
eigene Leistung
child age limit
14
max weeks
52

Über § 38 Abs. 1 SGB V hinaus auch bei akuter Krankheit/Verschlimmerung oder medizinisch notwendiger Abwesenheit, wenn ein Kind unter 14 Jahren (gesetzlich: 12) oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt, längstens 52 Wochen, sofern keine andere Person im Haushalt übernehmen kann; in begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus.

„und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens für die Dauer von 52 Wochen“

Satzung der AOK Niedersachsen (142. Änderung vom 10.03.2026), § 10
abgerufen 20.10.2026 · gültig ab 01.01.2018 · an der Quelle geprüft

Datenstand 20.10.2026 · Satzung Fassung der 142. Änderung vom 10.03.2026

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