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Gesundheitsbudget / Extra-Konto
Bonus- und Vorteilsprogramme · Bietet die Kasse ein Bonusprogramm mit Geldprämie?
DAK-Gesundheit
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- keine besonderen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- alternative
- AktivBonus-Punkte als zweckgebundener Zuschuss (x1,2 bzw. x2,0) für Gesundheitsleistungen, max. 500 €/Jahr
Die DAK hat kein frei einsetzbares Gesundheitsbudget: Osteopathie, PZR, Reiseimpfungen usw. sind einzelne Satzungsleistungen mit eigenen Beträgen (§§ 17, 19, 19a). Funktional ähnlich ist nur der Zuschuss aus dem AktivBonus (Anlage zu § 25): gesammelte Punkte werden mit Faktor 1,2 (Fitnesstracker 2,0) auf selbst bezahlte Gesundheitsleistungen angerechnet, max. 500 €/Jahr - setzt aber vorher verdiente Punkte voraus.
„der Punktwert der einzutauschenden Bonuspunkte erhöht sich hierbei in der Kategorie A um den Faktor 1,2, in der Kategorie B um den Faktor 2,0. [...] Der Zuschuss ist in der Höhe auf 500,-- Euro pro Jahr begrenzt.“
Anlage zu § 25 der Satzung (Gesundheitsleistungen); Satzung §§ 17-19h (Einzelleistungen)
abgerufen 20.10.2026 ·
abgeleitet
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- keine besonderen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- closest construct
- zweckgebundener Bonus (Anlage 6 Abs. VI, Anlage 6b): nur aus selbst erworbenem Bonusguthaben, kein zusätzliches Geld
Die Satzung regelt alle Zusatzleistungen einzeln (§§ 16–22i) mit jeweils eigenen Höchstbeträgen; ein frei einsetzbares Jahresbudget, aus dem sich mehrere Leistungen einen Betrag teilen, gibt es nicht (daher inferred). Am nächsten kommt der „zweckgebundene Bonus“: Bonusguthaben kann angespart und für Leistungen der Anlage 6b eingesetzt werden – das ist aber kein zusätzliches Budget.
„Der Teilnehmer hat die Wahlmöglichkeit zwischen a) einem Gesundheitsbonus, der als Geldbonus ausgezahlt oder b) einem Gesundheitsbonus, der als Zuschuss (zweckgebundener Bonus) zu Maßnahmen nach Anlage 6b „Übersicht Zuschussleistungen“ ausgezahlt wird.“
Satzung der SBK vom 1.1.2026 (Stand 22.07.2026 einschl. 2. Nachtrag), Anlage 6 Abs. VI zu § 16a
abgerufen 20.10.2026 ·
abgeleitet
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 1.1.2026, Stand 22.07.2026 einschließlich 2. Nachtrag (1. Nachtrag genehmigt 07.04.2026; 2. Nachtrag genehmigt 06.08.2026, in Kraft ab 01.01.2027)
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.