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Gesundheitsbudget / Extra-Konto
Bonus- und Vorteilsprogramme · Bietet die Kasse ein Bonusprogramm mit Geldprämie?
DAK-Gesundheit
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- keine besonderen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- alternative
- AktivBonus-Punkte als zweckgebundener Zuschuss (x1,2 bzw. x2,0) für Gesundheitsleistungen, max. 500 €/Jahr
Die DAK hat kein frei einsetzbares Gesundheitsbudget: Osteopathie, PZR, Reiseimpfungen usw. sind einzelne Satzungsleistungen mit eigenen Beträgen (§§ 17, 19, 19a). Funktional ähnlich ist nur der Zuschuss aus dem AktivBonus (Anlage zu § 25): gesammelte Punkte werden mit Faktor 1,2 (Fitnesstracker 2,0) auf selbst bezahlte Gesundheitsleistungen angerechnet, max. 500 €/Jahr - setzt aber vorher verdiente Punkte voraus.
„der Punktwert der einzutauschenden Bonuspunkte erhöht sich hierbei in der Kategorie A um den Faktor 1,2, in der Kategorie B um den Faktor 2,0. [...] Der Zuschuss ist in der Höhe auf 500,-- Euro pro Jahr begrenzt.“
Anlage zu § 25 der Satzung (Gesundheitsleistungen); Satzung §§ 17-19h (Einzelleistungen)
abgerufen 20.10.2026 ·
abgeleitet
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
AOK PLUS
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- keine besonderen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- alternative
- PLUS-Leistungen: Bonuspunkte zum doppelten Wert für privat bezahlte Gesundheitsleistungen (bis 400 €/Jahr bei Erreichen aller Bonusaktivitäten)
- schwangerschaftplus budget eur
- 500
Die AOK PLUS hat kein festes Gesundheitskonto pro Person und Jahr. Die Satzungsmehrleistungen (§ 11 'Art, Dauer und Umfang ergeben sich aus den §§ 11a ff.') sind jeweils einzeln begrenzt. Ein frei verwendbares Guthaben entsteht nur über gesammelte Bonuspunkte (PLUS-Leistungen, doppelter Wert). Ein echtes Budget gibt es nur für Schwangere (SchwangerschaftPLUS Paket, 500 € je Schwangerschaft).
„Die AOK PLUS stellt ihren Versicherten Mehrleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V zur Verfügung. Art, Dauer und Umfang ergeben sich aus den §§ 11a ff. dieser Satzung.“
Satzung der AOK PLUS, § 11 Mehrleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V
abgerufen 20.10.2026 ·
abgeleitet
Datenstand 20.10.2026 · Satzung i. d. F. v. 17. September 2026
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.