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Gesundheitsbudget / Extra-Konto
Bonus- und Vorteilsprogramme · Bietet die Kasse ein Bonusprogramm mit Geldprämie?
DAK-Gesundheit
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- keine besonderen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- alternative
- AktivBonus-Punkte als zweckgebundener Zuschuss (x1,2 bzw. x2,0) für Gesundheitsleistungen, max. 500 €/Jahr
Die DAK hat kein frei einsetzbares Gesundheitsbudget: Osteopathie, PZR, Reiseimpfungen usw. sind einzelne Satzungsleistungen mit eigenen Beträgen (§§ 17, 19, 19a). Funktional ähnlich ist nur der Zuschuss aus dem AktivBonus (Anlage zu § 25): gesammelte Punkte werden mit Faktor 1,2 (Fitnesstracker 2,0) auf selbst bezahlte Gesundheitsleistungen angerechnet, max. 500 €/Jahr - setzt aber vorher verdiente Punkte voraus.
„der Punktwert der einzutauschenden Bonuspunkte erhöht sich hierbei in der Kategorie A um den Faktor 1,2, in der Kategorie B um den Faktor 2,0. [...] Der Zuschuss ist in der Höhe auf 500,-- Euro pro Jahr begrenzt.“
Anlage zu § 25 der Satzung (Gesundheitsleistungen); Satzung §§ 17-19h (Einzelleistungen)
abgerufen 20.10.2026 ·
abgeleitet
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
AOK Bremen/Bremerhaven
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- keine besonderen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- model
- 'Mehr für dich': jede Mehrleistung mit eigener Erstattungsregel (meist 80 % je Rechnung), kein gemeinsamer Jahresdeckel
Die Satzung (§ 10) erstattet Mehrleistungen nach §§ 10a-10o grundsätzlich zu 80 % je Rechnung, ohne gemeinsames Jahresbudget; Grenzen gelten nur je Leistung (z. B. PZR 2x 60 €). Die Website spricht vom 'zusätzlichen Budget' je Familienmitglied, nennt aber keinen Betrag. Daher kein Gesundheitskonto (abgeleitet).
„Den Versicherten werden die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von 80 v. H. je Rechnung erstattet, soweit in den §§ 10a bis 10o nichts Abweichendes bestimmt ist.“
Satzung der AOK Bremen/Bremerhaven (55. Änderung), § 10 Abs. 1
abgerufen 20.10.2026 ·
abgeleitet
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 03.12.2001 i. d. F. der 55. Änderung vom 16.03.2026 (Stand 01.04.2026)
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.