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Gesundheitsbudget / Extra-Konto
Bonus- und Vorteilsprogramme · Bietet die Kasse ein Bonusprogramm mit Geldprämie?
DAK-Gesundheit
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- keine besonderen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- alternative
- AktivBonus-Punkte als zweckgebundener Zuschuss (x1,2 bzw. x2,0) für Gesundheitsleistungen, max. 500 €/Jahr
Die DAK hat kein frei einsetzbares Gesundheitsbudget: Osteopathie, PZR, Reiseimpfungen usw. sind einzelne Satzungsleistungen mit eigenen Beträgen (§§ 17, 19, 19a). Funktional ähnlich ist nur der Zuschuss aus dem AktivBonus (Anlage zu § 25): gesammelte Punkte werden mit Faktor 1,2 (Fitnesstracker 2,0) auf selbst bezahlte Gesundheitsleistungen angerechnet, max. 500 €/Jahr - setzt aber vorher verdiente Punkte voraus.
„der Punktwert der einzutauschenden Bonuspunkte erhöht sich hierbei in der Kategorie A um den Faktor 1,2, in der Kategorie B um den Faktor 2,0. [...] Der Zuschuss ist in der Höhe auf 500,-- Euro pro Jahr begrenzt.“
Anlage zu § 25 der Satzung (Gesundheitsleistungen); Satzung §§ 17-19h (Einzelleistungen)
abgerufen 20.10.2026 ·
abgeleitet
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Satzung vom 01.07.2016 i. d. F. des 67. Nachtrages, Stand 01.09.2026
AOK Bayern
–nicht angeboten
Keine Nennung
- Erstattung / Höhe
- –
- Voraussetzungen
- keine besonderen
- Wartezeit
- keine
- Alter
- ohne Altersgrenze
- Budget
- eigene Leistung
- programm name
- AOK-Gesundheitsvorteil (Sammelbegriff für Einzel-Mehrleistungen §§ 10a–10o, jeweils eigene Höchstbeträge)
Die AOK Bayern bündelt ihre Satzungsmehrleistungen unter dem Namen 'AOK-Gesundheitsvorteil'. Laut Satzung § 10 werden sie 'nach Maßgabe der §§ 10a bis 10o' erbracht, jede mit eigenem Höchstbetrag (z. B. PZR 2 × 50 €/Jahr, Osteopathie 6 × 50 €, Homöopathie 100 €/Jahr). Ein gemeinsamer Jahresbetrag, den sich mehrere Leistungen teilen, existiert nicht – die Extras schmälern sich also nicht gegenseitig.
„Die AOK stellt ihren Versicherten Leistungen nach § 11 Abs. 6 und § 20i Absatz 2 SGB V nach Maßgabe der §§ 10a bis 10o zur Verfügung.“
Satzung der AOK Bayern, § 10 Zusätzliche Leistungen
abgerufen 20.10.2026 ·
abgeleitet
Datenstand 20.10.2026 · Satzung Fassung des 71. Nachtrags (genehmigt 26.02.2026), Stand 27.02.2026
Inhalte geliefert und gepflegt vom Auftragnehmer (PitchAI) auf Grundlage der geltenden Satzungen der Krankenkassen.